· Fachbeitrag · Kosten und Gebühren
Mehrere Gebühren bei Versteigerungsanträgen aus verschiedenen Rangklassen?
| Immer wieder bereitet die Abrechnung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen Schwierigkeiten. Der folgende Fall, den uns Rechtsanwalt Jörg Leberig, Koblenz, schilderte, ist hierfür exemplarisch. |
Frage: Die Gläubigerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist im Grundbuch hinter der finanzierenden Bank mit ihren rückständigen Hausgeldforderungen in Höhe von 12.000 EUR unter lfd. Nr. 2 eingetragen. Die Bank betreibt aus dem Recht in Abteilung III lfd. Nr. 1 die Zwangsversteigerung. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 100.000 EUR festgesetzt. Die Eigentümergemeinschaft tritt dem Verfahren zunächst aus der Rangklasse 2 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG wegen eines Anspruchs von 5.000 EUR bei. Kurze Zeit später erfolgt ein weiterer Beitritt aus der im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek aus der Rangklasse 4 und 5 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZVG wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs. Die Bank löst gemäß § 268 BGB die ihr aus der Rangklasse 2 vorgehende Eigentümergemeinschaft ab, indem sie die 5.000 EUR zahlt und stellt anschließend das Verfahren hieraus ein. Im Versteigerungstermin vertritt der Rechtsanwalt die Wohnungseigentümergemeinschaft. Darf der Rechtsanwalt für die unterschiedlichen Beitrittsanträge aus den verschiedenen Rangklassen jeweils gesonderte Gebühren berechnen?
ANTWORT: Maßgebend für die Beurteilung, ob mehrfach abgerechnet werden kann, ist die Frage, ob gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen oder nicht. Hierzu bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG: Jede Vollstreckungsmaßnahme stellt zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
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