· Fachbeitrag · Leserservice
Dauerproblem: Einholen von Drittauskünften
| In VE 19, 26 , haben wir darüber berichtet, dass der BGH Rechtsanwälten eine gesonderte Gebühr für das Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO zuerkennt. Nach diesem Machtwort sollte man davon ausgehen, dass sich die gerichtliche Praxis daran hält. Doch dem ist nicht so. Vielmehr werden die Ideen, diese berechtigte Gebühr abzuerkennen, immer kurioser. Ein Leser schilderte uns diesbezüglich einen „haarsträubenden“ Fall. |
1. Der Fall des Lesers
Einige Gerichtsvollzieher legen die o. g. BGH-Entscheidung so aus, dass die Gebühren für den Antrag nach § 802l ZPO erst anfallen, wenn der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte tatsächlich einholen muss. Bezahlt somit der Schuldner nach Zahlungsfristsetzung durch den Gerichtsvollzieher die volle Forderung, sodass keine Drittauskünfte eingeholt werden müssen, lassen diese Gerichtsvollzieher die Gebühr für den Antrag auf Einholen der Drittauskünfte nachträglich entfallen. Begründung: Sie stellten dann keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO dar.
2. Entstehen der Gebühr
Diese Argumentation ist falsch. Sie vermengt die Frage des Entstehens von anwaltlichen Gebühren mit der Frage, ob diese nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig sind.
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