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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Über geschickte Taschenpfändungen haben wir an dieser Stelle bereits berichtet (s. u.). Fazit: Vor allem das richtige Timing und der Überraschungsmoment können insoweit zum Erfolg beitragen ‒ so wie im Fall unserer Leserin Marina Kleinschmidt, Bad Iburg. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Taschenpfändung bei Gericht

    Unsere Leserin bearbeitete in ihrer beruflichen Anfangszeit als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte zahlreiche Unterhaltspfändungen. Bei einem speziellen Kindesvater, dem S., war nie etwas zu pfänden. Von der Kindesmutter M. wusste unsere Leserin aber, dass S. üblicherweise eine Menge Bargeld bei sich führte. Doch war der Gerichtsvollzieher vor Ort, war nie Geld vorhanden. Somit konnte unsere Leserin über einen längeren Zeitraum nichts vollstrecken.

     

    Wie so oft, kam es dann irgendwann zu einer wichtigen Entdeckung: Unsere Leserin fand heraus, dass S. einige Gerichtstermine bei einem Gericht in einem anderen Bundesland hatte. Sofort handelten sie und ihre damalige Chefin. Sie riefen bei dem betreffenden Gericht an und fragten nach dem Verhandlungstermin. Anschließend leiteten sie bei dem vor Ort zuständigen Gerichtsvollzieher X. eine Taschenpfändung ein. Sie konnten dabei den genauen Tag, die Uhrzeit und den Saal bei Gericht angeben.

     

    Unsere Leserin versprach sich viel von der Taschenpfändung. Und so kam es auch: X. konnte einen sehr hohen Betrag an Bargeld bei S. feststellen und diesen pfänden. Der Prozess, wegen dem S. vor Ort war, war an diesem Termin nicht abgeschlossen worden und weitere Termine standen in dieser Sache an. Ohne Zeit zu verlieren, fanden unsere Leserin und ihre damalige Chefin die weiteren Termine heraus. Immer wieder leiteten sie eine Taschenpfändung ein.

     

    Mit dieser Vorgehensweise konnten sie den größten Teil der ausstehenden Forderung einziehen.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Türkische Hochzeit, VE 21, 18
    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Warum nicht beim Bankchef pfänden?, VE 18, 108
    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der durstige Schuldner, VE 17, 18
    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Den Bock zum Gärtner gemacht, VE 16, 14
    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Zugriff auf dem Sommerfest, VE 11, 200

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch. Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 126 | ID 50043343