· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Im ersten Fall berichtet unsere Leserin, Cathleen Fischer, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsanwälte Dr. Schneider und Partner, Magdeburg, von einer erfolgreichen Taschengeldpfändung. |
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Schuldner S. beauftragte die Kanzlei unserer Leserin in einer steuerstrafrechtlichen Angelegenheit. Die entsprechende Rechnung zahlte er trotz Mahnungen nicht. Daraufhin erging ein Vollstreckungsbescheid gegen ihn.
Es stellte sich danach heraus, dass S. bereits zwei Monate nach Rechnungslegung (2012) die e. V. für einen anderen Gläubiger abgegeben hatte. Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich keine Vermögenswerte. S. lebte mit zwei minderjährigen Kindern vom Einkommen seiner Ehefrau E. Er gab dann zwei Jahre später (2014) erneut die Vermögensauskunft für einen weiteren Gläubiger ab. Seine Vermögensverhältnisse hatten sich nicht geändert, es waren nur neue Gläubiger hinzugekommen.
Zwei Jahre später (2016) gab der Schuldner erneut die Vermögensauskunft für einen weiteren Gläubiger ab. Die Situation war unverändert. Ausnahme: Das Einkommen der E. betrug nun 4.500 EUR. Daher wollte unsere Leserin den Taschengeldanspruch des S. gegenüber E. pfänden. Hierzu recherchierte sie und stieß auf zwei Beiträge aus „Vollstreckung effektiv“ zur Pfändung und Berechnung des Taschengeldanspruchs (VE 04, 153 und 163).
Unsere Leserin füllte daher das amtliche Formular für den PfÜB aus und gab unter Anspruch G an: „Anspruch des Schuldners auf Gewährung eines Taschengelds in Höhe von monatlich 203,64 EUR.“ Sie berechnete diese Summe, wie sie es in „Vollstreckung effektiv“ gelesen hatte. Auch die übrige Korrespondenz lehnte sie an die dortigen Beiträge an.
Das Vollstreckungsgericht erließ sodann den beantragten PfÜB. Nachdem dieser an E. zugestellt worden war, meldete sich S. telefonisch bei unserer Leserin, schilderte, dass E. „so was Komisches“ von ihr bekommen hätte und fragte an, ob die Angelegenheit erledigt wäre, wenn er den vollen Betrag bar zahlen würde. Unsere Leserin wies S. auf die noch nicht bekannten Gerichtsvollzieherkosten hin. | ||||||||||||||||||||||||
S. zahlte diese Kosten direkt beim Gerichtsvollzieher ein und dann die restliche Gesamtforderung bar in der Kanzlei. Damit war diese Vollstreckungsmaßnahme der volle Erfolg und die Mühe hatte sich wirklich gelohnt.
Das Fazit unserer Leserin: Man sollte stets auch den Ehepartner des Schuldners im Blick haben ‒ und bei der Problemlösung immer an „Vollstreckung effektiv“ denken. |
Im zweiten Fall unseres Lesers, Thomas Schneider, Essen, zeigt sich, dass bei Schuldnern manchmal doch mehr zu holen ist, als es zunächst den Anschein hat.
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