· Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Unsere Leserin Tanja H., erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte aus Nürnberg, hat im Vollstreckungsrecht schon viel erlebt. Sie sieht es als sportliche Herausforderung an, selbst besonders kreativen Schuldnern Paroli zu bieten. So, wie in einem aktuellen Fall, der sie sogar dazu brachte, eine Musterformulierung zu entwickeln. |
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Für Gläubiger G. hatte unsere Leserin vor vier Monaten eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber A. des Schuldners S. bewirkt. Seitdem gingen monatliche Zahlungen ein. S. zeigte sich dann aber „kreativ“ und teilte A. mit, die Schulden beglichen zu haben. Die Forderung sei erledigt.
Unsere Leserin wusste natürlich: Auf solche Auskünfte durfte sich A. nicht verlassen. Der einzige, der eine Pfändung ruhend oder für erledigt erklären darf, ist der Gläubiger oder dessen Bevollmächtigter. Aber was geschah? A. genügte die Auskunft seines Mitarbeiters. Er zahlte nicht mehr.
Zum Glück verzögerte sich nur eine Zahlung, dann hatte unsere Leserin A. informiert und überzeugt. Sie fragte sich, ob sie A. nicht schon im Vorfeld hätte informieren sollen. Im Gespräch mit etlichen Kolleginnen anlässlich einer Fortbildung hörte sie dazu allerdings immer wieder das Argument: „Ich muss auf nichts hinweisen, was sich klar aus dem Gesetz ergibt“. Da war unsere Leserin anderer Meinung.
Sie argumentiert mit ihren Erfahrungen: Eine große Fluktuation in Personalabteilungen und zum Teil uninformierte Mitarbeiter, denen das Wissen rund um Lohnpfändungen fehlt und ja, auch eine Prise Naivität tun ihre Wirkung. Deshalb ist unsere Leserin dazu übergegangen, vorzubeugen und eine Unterbrechung der Pfändung zu vermeiden, um dem Geld nicht mit großem juristischen Aufwand hinterherzulaufen. Nicht bei großen Unternehmen und erfahrenen Personalabteilungen, sondern bei Kleinbetrieben, die vielleicht erstmals mit einer Pfändung konfrontiert sind und gegebenenfalls auch schon die Drittschuldnerauskunft fehlerhaft oder verspätet erteilten (VE 18, 31), weist sie den Drittschuldner schon ganz am Anfang auf Folgendes hin:
„Sehr geehrte(r) ... [Arbeitgeber des Schuldners],
am o. g. Datum ist Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, den wir für unseren Mandanten auf Grundlage einer offenen Forderung in Höhe von ... beantragt haben.
Da es hier oft zu Missverständnissen kommt, weise ich auf Folgendes hin: Die Lohn-/Gehaltspfändung darf nur dann ruhend gestellt oder beendet werden, wenn wir als Bevollmächtigte Ihnen dies ausdrücklich mitteilen. Solange Sie nichts von uns hören, müssen Sie auf eine Pfändung auch monatlich zahlen. Sollte der Schuldner oder sollten sonstige Dritte Ihnen sagen, dass die Pfändung erledigt sei, dürfen Sie sich hierauf nicht verlassen. Sonst müssen Sie mit Schadenersatzansprüchen rechnen.“ |
Über hohe Erfolgschancen bei lokalen Schuldner-Recherchen haben wir schon häufiger berichtet. Auch unsere Leserin Angelika Möllers, Rechtsanwalts-fachangestellte aus München, kam dem Schuldner „fußläufig“ auf die Spur.
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