· Nachricht · Abfindung
Erst gepfändet, dann freigegeben: Gläubiger haben einen Zinsanspruch
| Immer wieder entzündet sich Streit an geforderten Zinsen. Das LAG Thüringen hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitgeber als Drittschuldner bei einer zu zahlenden Abfindung in Verzug bleibt, auch wenn diese zunächst gepfändet ist (22.3.22, 1 Sa 241/20, Abruf-Nr. 228689 ). Der Arbeitnehmer kann zudem Zinsen verlangen. |
In einer arbeitsgerichtlichen Sache stritten die Parteien nur noch um weitere Zinsansprüche des Klägers hinsichtlich einer Abfindungszahlung von 18.000 EUR, die im Abfindungsvertrag vereinbart und zum Ende des Arbeitsverhältnisses fällig war (= Verzug: 1.12.16).
Das Gericht ging auf den Einwand (Alternativverhalten) gegen den Zinsanspruch und die tarifvertragliche Ausschlussfrist ein. Der Kläger habe Recht, dass die Pfändung hier den beklagten Arbeitgeber nicht hinderte, zu leisten. Es sei anerkannt, dass sich eine Pfändung auf einen Verzug des Drittschuldners nicht auswirkt.
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