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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Wie greifen Gläubiger auf Werte in Kryptowährungen zu?

    | Es gibt unzählige sog. Kryptowährungen, sie heißen z. B. Ethereum, Tether oder Solana. Die bekannteste Digitalwährung dürfte der Bitcoin sein. Bei solchen Kryptowerten existiert aber keine zentrale Stelle, wie eine Bank. Ist daher Gläubigern ein Zugriff möglich, wenn Schuldner solche Kryptowerte besitzen? |

     

    Wer Konten oder Gehälter pfändet, tut dies bekanntlich jeweils über den Drittschuldner mit einem PfÜB. Bei den Digitalwährungen ist das nicht so einfach, denn Kryptowerte lagern auf der sog. „Blockchain“, man greift mittels „Wallets“ auf sie zu. Es existiert also nicht einfach ein Bankkonto mit Geldbeträgen darauf, das man pfänden kann.

     

    Natürlich können Kryptowerte in EUR umgetauscht bzw. verwertet werden. Konkrete gesetzliche Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Kryptowerten gibt es aber (noch) nicht. Das KG hat sich mit dieser Frage beschäftigt (6.12.23, 24 W 36/23, Abruf-Nr. 247376). Kernaussage: Kryptowerte sind wie „andere Vermögensrechte“ gemäß § 857 ZPO pfändbar, obwohl sie nicht von einem Dritten (wie ein Bankkonto) verwahrt werden.