· Fachbeitrag · Amtliche Formulare
Mehrere unterschiedlich gepfändete Einkünfte addieren: So geht es
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es bei dem Antrag, mehrere Einkommen des Schuldners zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO), immer wieder zu Problemen, wenn Gläubiger diese Einkünfte durch mehrere unterschiedliche PfÜB pfänden. Der folgende Beitrag erläutert, welche Varianten Sie beachten müssen. |
1. Gläubiger beantragt erstmalig Addition
Hier kann der Gläubiger bei Beantragung des weiteren PfÜB zugleich die Addition mit den zuvor gepfändeten Einkommen mittels des amtlichen Formulars beantragen.
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Drittschuldner 1 ... (Anspruch A) Drittschuldner 2 ... (Anspruch A)
Das Vollstreckungsgericht erlässt den PfÜB am 10.4.21 zum Az. 22 M 500/21, ohne eine Addition anzuordnen. Kurze Zeit später beantragt Gläubiger G. einen weiteren PfÜB zu dem Az. 22 M 510/21. Zugleich stellt er einen Antrag auf Zusammenrechnung mit den zum Az. 22 M 500/21 gepfändeten Einkünften. |
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