08.03.2016 · Fachbeitrag · Anschriftenermittlung
Drittauskünfte trotz Auskunftssperre?
| Der Gerichtsvollzieher darf aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln (§ 755 Abs. 1 ZPO). In der Praxis tritt dabei zunehmend folgendes Problem auf: Der Gerichtsvollzieher erfährt, dass beim Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Entweder erhält er daraufhin keine Auskunft, oder er gibt die Auskünfte nicht an den Gläubiger weiter. Was nun? |
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