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    Folgen der rückwirkenden Abänderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen des PfÜB

    | Im Jahr 2021 erwirkte Gläubiger G. einen PfÜB nach § 850d ZPO in das Arbeitseinkommen des Schuldners S. Dabei wurden bei der Festsetzung des Freibetrags für S. von 1.576 EUR für seinen notwendigen Unterhalt 1.180 EUR und für eine dem G. vorrangige Unterhaltspflicht 396 EUR berücksichtigt. Am 1.1.24 entfiel diese Unterhaltspflicht von S., wovon G. aber erst Mitte 2024 erfuhr. Der Gläubigervertreter hat daher beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Verminderung des Freibetrags für S. auf 1.180 EUR mit Rückwirkung zum 1.1.24 gestellt. Das Gericht ist dem gefolgt und hat einen Änderungsbeschluss erlassen. |

     

    Frage: Was bedeutet die Rückwirkung nun für die Berechnung der pfändbaren Beträge: Muss der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge seit Zustellung des PfÜB neu berechnen und, sofern sich pfändbare Beträge ergeben, diese jetzt nachträglich auszahlen?

     

    Antwort: Steht fest, dass die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen sich nach Erlass des PfÜB geändert haben, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 850g ZPO die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen nachträglich ändern. Dies kann auch mit Rückwirkung, also auf einen vor dem Änderungsbeschluss liegenden Zeitpunkt ab der Wirksamkeit der Pfändung beschlossen werden (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C.481).