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  • · Nachricht · Arbeitsrechtliche Vergleiche

    Risiko: Bruttovergütung exakt beziffert und trotzdem kein Erfolg

    | Zwar achten Gläubiger oft penibel darauf, in arbeitsrechtlichen Vergleichen genaue Summen zu nennen, damit diese auch vollstreckbar sind. Das nützt aber wenig, wenn weitere Klauseln in dem Vergleich die Vollstreckung torpedieren. Wie man es nicht tun sollte, zeigt anschaulich eine Entscheidung des LAG Nürnberg (14.12.22, 4 Sa 132/22, Abruf-Nr. 233993 ). |

     

    In der Sache stritten die Parteien vor dem ArbG über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zuvor hatten sie einen Vergleich mit fünf Punkten geschlossen. So sollte das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.4.19 zum 31.12.20 enden und der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erteilt. Zudem lautete der Wortlaut der Nr. 2 des Vergleichs: „Die Klägerin (Gläubigerin) wird ab 1.11.19 unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung … von 4.000 EUR brutto und unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses … freigestellt.“ Zu diesem Punkt des Vergleichs erließ das Gericht auf Antrag der Gläubigerin einen PfÜB.

     

    Der Schuldner erhob Klage und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss für unzulässig zu erklären. Das Gericht gab ihm Recht. Nr. 2 des Vergleichs beziehe sich nur auf die Fragen der Freistellung der Gläubigerin und enthalte selbst keine Zahlungsverpflichtungen. Dies sah letztendlich auch das LAG Nürnberg so und wies die Berufung der Gläubigerin zurück. Die Vollstreckung war unzulässig