· Fachbeitrag · Auskünfte
Fahrzeug- und Halterdaten dürfen nicht an Private erteilt werden
| Im Rahmen des § 802l ZPO besteht kein privater Anspruch eines Gläubigers, Auskünfte über Fahrzeug- und Halterdaten zu erhalten. |
Das hat jetzt das VG Augsburg entschieden (14.7.15, Au 3 K 15.348). Im betreffenden Fall hatte der Gläubiger als Kläger (Inkassodienstleister) beantragt, die Zulassungsstelle möge ihm mitteilen, ob der Schuldner Halter eines Fahrzeugs mit einem bestimmten amtlichen Kennzeichen sei und ob dieses Fahrzeug pfändbar ist. Seine Argumente: Der direkte Weg über die Zulassungsstelle sei gewählt worden, um das Fahrzeug beschleunigt und sicher pfänden zu können. Auskünfte gemäß § 802l ZPO über den „Gerichtsvollzieher/KBA“ dürften nicht bis zu drei Monaten dauern. Zwischenzeitlich könne die Pfändung vereitelt sein. Die Vorschrift beinhalte ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunftsrecht des Gläubigers.
Zu Recht hat das VG die Klage abgewiesen. Es begründet dies wie folgt:
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