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  • · Fachbeitrag · Unvertretbare Handlung

    Zwangsmittelfestsetzung auch bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners zulässig

    Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind (BGH 14.8.13, I ZB 76/10, Abruf-Nr. 132823).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung stärkt die Rechte von Gläubigern, die aus Titeln wegen nicht vertretbaren Handlungen gegen Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben möchten und sich bereits im Erkenntnisverfahren herausstellt, dass der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist.

     

    Grundsätzlich ist ein Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung nur bei bestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig. Ein solches fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.

     

    Im vorliegenden Streitfall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, denn für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung greifbare Möglichkeiten zur Vollstreckung eines Titels erkennbar sind. So trägt im Erkenntnisverfahren regelmäßig bereits die Aussicht, dass der obsiegende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche für die nächsten 30 Jahre vor der Verjährung bewahrt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Annahme des Rechtsschutzinteresses. Denn es lässt sich nicht durchweg ausschließen, dass der Kläger in dieser Zeit Gelegenheit findet, den Titel 
gegen den Beklagten zu vollstrecken (BGH NJW 96, 2035).

     

    Der BGH hat diese Argumentation auch auf die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO übertragen. Eine Zwangsmittelanordnung nach 
§ 888 ZPO ist ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, aus dem die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft betrieben werden kann (BGH VE 09, 5). Daher ist die 
Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO auch dann nicht 
objektiv sinnlos, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - unbekannten Aufenthalts ist und ihm im Erkenntnisverfahren die zuzustellenden Schriftsätze, die vollstreckbare gerichtliche Entscheidung sowie die Schriftsätze und Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt wurden. Zwar hat das Zwangsgeld den Zweck, den auf die Nichterfüllung gerichteten Willen des Schuldners zu beugen. Eine Einflussnahme auf die Willensbildung durch die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ist aber auch im Hinblick auf einen Schuldner nicht auszuschließen, der während des Erkenntnisverfahrens und des Verfahrens auf Festsetzung von Zwangsmitteln unbekannten Aufenthalts war.

     

    Es ist nicht unmöglich, dass der Schuldner durch die Benachrichtigung 
gemäß § 186 Abs. 1 ZPO oder anderweitig tatsächlich Kenntnis von der titulierten Verpflichtung erhalten hat oder erhalten wird. Ferner spricht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses auch der Normzweck des Instituts der öffentlichen Zustellung. Damit hat der Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen dem Justizgewährungsanspruch desjenigen, in dessen Interesse zugestellt wird, und dem Anspruch des Zustellungsadressaten auf 
Gewährung rechtlichen Gehörs dem Gedanken des effizienten Rechtsschutzes den Vorrang eingeräumt.

     

    Die durch die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 1 ZPO eröffnete Möglichkeit der Kenntnisnahme ist der tatsächlichen Kenntnisnahme im rechtlichen 
Ergebnis gleichgestellt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch bei der Anwendung des § 888 Abs. 1 ZPO zu beachten.

     

    Der Zwangsmittelsbeschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Grundlage der Beitreibung des Zwangsgeldes bzw. der Vollstreckung der Zwangshaft ist (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, § 888 Rn. 21; a.A. LG Kiel DGVZ 83, 156; AG Lindau DGVZ 97, 44). Die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolgt nach h.M. allein auf Antrag des Gläubigers und nicht von Amts wegen (BGH NJW 83, 1859; a.A. OLG München NJW 83, 947; LG Koblenz,MDR 83, 851; LG Koblenz MDR 83, 851), und zwar zugunsten der Staatskasse (BGH NJW 83, 1859).

     

    Die Vollstreckung selbst erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen, also durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 802a ff. ZPO, im Rahmen der Forderungspfändung durch den Rechtspfleger gemäß §§ 828 ff. ZPO oder im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, wird dies vom Vollstreckungsorgan mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung bescheinigt. Der Gläubiger kann in diesem Fall die ersatzweise angeordnete Zwangshaft vollstrecken.

     

    Wurde diese bei der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht unmittelbar angeordnet, kann der Gläubiger dies gesondert beantragen. Der Gläubiger bedarf hierzu eines Haftbefehls des zuständigen Prozessgerichts erster Instanz (Richter).

     

    Die Verhaftung ist nach § 888 Abs. 1 S. 3 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu vollziehen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, ist er nach § 802j Abs. 1 ZPO spätestens nach sechs Monaten aus der Haft zu entlassen.

     

    Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung ist dann unmöglich geworden, sodass der Gläubiger auf den Anspruch auf Ersatz des Interesses nach § 893 ZPO beschränkt ist.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 189 | ID 42343755