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  • 10.11.2015 · Fachbeitrag · Auskunftspflicht

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn titulierte Auskunftspflicht ausgelegt wird

    | Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind (BGH 5.3.15, I ZB 74/14, Abruf-Nr. 179824 ). |