· Fachbeitrag · Auslandsvollstreckung
Buchauszug vollstrecken? Ja, aber nur zweigleisig …
| Wohnt der Schuldner im Ausland und soll einen Buchauszug erteilen, müssen Gläubiger aufpassen: Allein den Auszug zu erteilen, stellt eine vertretbare Handlung nach § 887 Abs. 1 ZPO dar, auch wenn die notwendigen Unterlagen im Ausland liegen. Aber: Notwendige Dokumente für den Auszug herauszugeben, können Sie so nicht vollstrecken. |
Sachverhalt
Die Parteien stritten zunächst vor dem LG München darum, dass der Beklagte (Schuldner) einen Buchauszug erstellen sollte. Das LG entschied im weiteren Verlauf jeweils mit Teil-Versäumnisurteil sowie späterem Beschluss wie folgt, das OLG München wies die Beschwerde des Schuldners ab (19.1.18, 7 W 1654/17, Abruf-Nr. 199555):
MERKE | Der BGH (13.8.09, I ZB 43/08, Abruf-Nr. 093513) hatte bereits zu einem ähnlichen Fall entschieden, in dem ein Buchauszug gegen einen Schuldner im EU-Ausland vollstreckt wird. Demnach bindet die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Pflicht des Schuldners, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, nur die inländischen Gerichte und Vollstreckungsorgane. Es wird nicht in die Hoheitsgewalt des ausländischen Staates eingegriffen.
Solange und soweit ‒ wie auch hier ‒ Vollstreckungsmaßnahmen nur im Inland erfolgen, sind die deutschen Gerichte international zuständig. Diese ältere BGH-Entscheidung ist nach dem OLG München insoweit auch noch gültig, da nicht ‒ wie der Schuldner vortrug ‒ die VO (EU) 1215/2012 anzuwenden ist, sondern noch die Brüssel I-VO, zu der die BGH-Entscheidung ergangen ist. Denn die jüngere VO betrifft nur nach dem 9.1.15 eingeleitete Verfahren. Das vorliegende Verfahren war jedoch noch im Jahr 2014 eingeleitet worden. |
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