· Fachbeitrag · Auslandsvollstreckung
So betreiben Sie die Zwangsvollstreckung in Italien aufgrund eines EU-Titels
von Avv & RA (österr.) Dr. Ulrike Christine Walter, Studio legale/Anwaltskanzlei Torre & partners, Italien/Wien
| Die Zwangsvollstreckung im Ausland aufgrund eines EU-Titels ist in der Praxis bedeutsam. Dabei werden aber immer wieder Fehler gemacht. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie in Italien richtig vollstrecken. |
1. Rechtsgrundlagen der Vollstreckung in Italien
Als Vollstreckungsgrundlage dient eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, z.B. Urteil, Beschluss oder öffentliche Urkunde. Vom Datum und der Art der Entscheidung oder auch vom Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hängt es ab, ob der Titel vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mittels eigenem Verfahren noch anerkannt werden muss oder nicht (sog. Exequaturverfahren). In Italien ist dies ein eigenes Titelanerkennungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Berufungsgericht, d.h. dem Gericht, in dessen Sprengel die Vollstreckung durchgeführt werden soll. Dies kann unter Umständen lange dauern und die Vollstreckung somit erheblich verzögert und auch Mehrkosten verursachen.
Erleichterungen gibt es aber seit dem 10.1.15: Für Entscheidungen nach diesem Datum eingeleiteter Verfahren, auch bestrittener Titel, ist das o.g. Anerkennungsverfahren abgeschafft worden (vgl. VE 15, 1).
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