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  • · Nachricht · beA

    Tätigwerden eines Anwalts in eigener Vollstreckungssache: Verpflichtung zur Nutzung des beA

    | Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt ( BGH 4.4.24, I ZB 64/23, Abruf-Nr. 241924 ). |

     

    Das sind die Konsequenzen der Entscheidung:

     

    • Die Verpflichtung für Rechtsanwälte nach § 130d S. 1 ZPO, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können.