· Nachricht · beA
Tätigwerden eines Anwalts in eigener Vollstreckungssache: Verpflichtung zur Nutzung des beA
| Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt ( BGH 4.4.24, I ZB 64/23, Abruf-Nr. 241924 ). |
Das sind die Konsequenzen der Entscheidung:
- Die Verpflichtung für Rechtsanwälte nach § 130d S. 1 ZPO, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, gilt für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig