· Nachricht · beA und Zwangsvollstreckung
Fortgeschrittene elektronische Signatur ohne persönliche beA-Übermittlung nicht ausreichend
| Das Einreichen eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung genügt nicht (BGH 30.3.22, XII ZB 311/21, Abruf-Nr. 229231 ). |
Der Anwalt legte in einem familiengerichtlichen Verfahren Beschwerde ein. Dazu bediente er sich seines bereits bewährten Systems mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur und ließ das Schreiben von einer Angestellten über das Kanzleipostfach per beA übermitteln. Auf gerichtlichen Hinweis versandte er ‒ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ‒ den Schriftsatz erneut mit einer qeS und beantragte erfolglos Wiedereinsetzung. Der BGH: Ein anwaltlicher Schriftsatz muss als elektronisches Dokument entweder mit einer qeS versehen oder über das eigene beA zum Gericht versendet werden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Schreiben unzulässig. Der Weg über das beA genügt diesem Zweck, weil nach § 31a Abs. 1 BRAO nur zugelassene Anwälte ein Postfach erhalten. Der Anwalt muss dann seinen Schriftsatz über sein beA selbst verschicken. Wählt er einen anderen Übermittlungsweg, muss er ihn mit seiner qeS versenden. Die qeS bietet gegenüber der fortgeschrittenen elektronischen Signatur einen höheren Authentisierungsstandard.