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  • · Fachbeitrag · Bevorrechtigte Lohnpfändung

    Konkurrenz von Delikts- und Unterhaltsgläubigern: Das müssen Sie beachten

    | Was passiert, wenn eine bevorrechtigte Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO auf eine privilegierte Pfändung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO trifft und Letztere zeitlich früher bewirkt wurde? Wird dann zuerst der Gläubiger mit der zeitlich früheren Pfändung befriedigt oder gilt die Devise: „Unterhalt geht immer vor“ und die zeitlich nachrangige Unterhaltspfändung verdrängt somit den früheren Deliktsgläubiger? Der folgende Beitrag zeigt, wie hier zu unterscheiden ist. |

    1. Früheres Pfandrecht geht späterem vor

    § 804 Abs. 3 ZPO regelt: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die anordnet, dass ein früherer Deliktsgläubiger durch einen späteren Unterhaltsgläubiger verdrängt wird.

    2. Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsgläubiger

    Treffen mehrere Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung zusammen, regelt § 850d Abs. 2 ZPO das Rangverhältnis von konkurrierenden Unterhaltsgläubigern bei der Bestimmung des dem Schuldner und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu belassenden notwendigen Unterhalts. Hinsichtlich der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter bestimmt die Vorschrift, dass diese mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 LPartG zu berücksichtigen sind.