· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Berechnung des pfändbaren Einkommens: Das müssen Gläubiger und Drittschuldner beachten
| Das BAG (17.4.13, 10 AZR 59/12) hat entschieden: Bei der Berechnung von pfändbarem Einkommen nach § 850e Nr. 1 S. 1 i. V. m. § 850a ZPO gilt die sog. Nettomethode und nicht die sog. Bruttomethode. Folge: Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Im Klartext: Es werden nur einmal Steuern abgezogen. Dadurch erhöht sich der pfändbare Betrag. |
1. Das müssen Gläubiger beachten
Gläubiger müssen daher aufpassen und von Drittschuldnern fordern, die Entscheidung konsequent anzuwenden, da sich die unterschiedlichen Berechnungsmethoden stark auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken können. Unterschiede ergeben sich insbesondere, wenn Schuldner als Arbeitnehmer unpfändbare Bezüge erhalten, z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütungen (vgl. § 850a Nr. 1, 2, 4 ZPO).
2. Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsmethoden
Es muss zunächst danach unterschieden werden, welche Art von Gläubiger gepfändet hat. In Betracht kommen hierbei
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