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Trauriger Anlass, aber: Pfänden Sie jetzt Kurzarbeitergeld
| Die Corona-Krise hat bewirkt, dass zahlreiche Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben. Mitarbeiter müssen sich daher auf Lohneinbußen einstellen. So traurig dieser Anlass auch ist: Er hat Auswirkungen auf Gläubiger, denn Kurzarbeitergeld (KUG) ist pfändbar. |
KUG stellt eine Lohnersatzleistung für die Ausfallzeit dar. Es wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt es nur an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Die Höhe beträgt bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 Prozent und bei den übrigen Arbeitnehmern 60 Prozent der durch Kurzarbeit entstandenen Nettoentgeltdifferenz.
PRAXISTIPP | Bei laufender Lohnpfändung müssen Sie beachten, dass sie sich nicht automatisch auf KUG erstreckt. Erwirken Sie daher einen zusätzlichen PfÜB, mit dem Sie das KUG pfänden. Drittschuldner ist der Arbeitgeber und nicht die Bundesagentur für Arbeit, die KUG auszahlt (§ 54 Abs. 2 bis 5 SGB I, § 108 Abs. 2 SGB III). Insofern müssen Sie im amtlichen PfÜB-Formular Anspruch „A (an Arbeitgeber)“, nicht Anspruch „B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)“ ankreuzen. |
Weiterführender Hinweis
- Kurzarbeit in der Zwangsvollstreckung, VE 16, 174