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Wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, zu vollstrecken ...
| Gleich mehrere Leser haben uns berichtet, dass sich Gerichtsvollzieher geweigert haben, aufgrund der Pandemie Vollstreckungsanträge „auf unbestimmte Zeit“ durchzuführen. Das Ärgernis: Sie berechneten 15 EUR für eine nicht erledigte Amtshandlung und 3 EUR als Auslagenpauschale. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Zwar gilt Nach § 3 Abs. 4 S. 1 GvKostG ein Auftrag als durchgeführt, wenn „... seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen“. Die o. g. Begründung, die Aufträge könnten „für unbestimmte Zeit“ nicht durchgeführt werden, ist aber falsch. „Unbestimmt“ i. d. S. bedeutet, dass ein bestimmtes Ereignis eintreten wird, dessen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Für den Freistaat Sachsen gilt z. B. nach der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22.3.20, 15-5422/10“, dass eine Ausgangsbeschränkung vom 23.3. bis einschließlich 5.4.20 besteht. Für die anderen Bundesländer gilt Entsprechendes. Folge: Der Eintritt des Ereignisses steht fest. Damit wäre die Durchführung des Auftrags auf den Zeitraum nach dem 5.4. zu verlegen!
PRAXISTIPP | Darüber hinaus sind die Gebühren noch nicht fällig. Nach § 14 S. 1 GVKostG besteht Fälligkeit erst, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Gehen Sie daher gegen solche Verhaltensweisen von Gerichtsvollziehern, vor allem gegen die Kostenrechnung, per Erinnerung vor. |