· Fachbeitrag · Corona-Pandemie
Das sind die Einflüsse auf die Zwangsverwaltung
von RA Michael Drasdo, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss
| Wenn das COVID-19-FAG auch für das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Regelungen getroffen hat, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, fehlen diese für die Zwangsverwaltung. Dies kann zu Verwerfungen für die beteiligten Personen führen. |
1. Einleitung
Spezifische Erleichterungen für die Zwangsverwaltung in Corona-Zeiten hat der Gesetzgeber im COVID-19-FAG nicht geschaffen. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, Wohnungseigentumsrechts oder eines Erbbaurechts richtet sich daher weiter ausschließlich nach dem ZVG. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass sich die allgemeinen Umstände, die mit der Corona-Pandemie verbunden sind, auch auf Zwangsverwaltungsverfahren auswirken.
2. Vermietete Immobilie
Die Erträge aus einer zwangsverwalteten Immobilie stehen gemäß § 152 Abs. 2 ZVG der Zwangsverwaltungsmasse zu. Dies gilt vor allem für Miet- und Pachteinnahmen, die nun nicht mehr dem Schuldner, sondern über den Zwangsverwalter der Masse zufließen sollen. Daraus sind nach § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG die Bewirtschaftungskosten und die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu bestreiten. Überschüsse werden im Rahmen des Teilungsplans an den betreibenden Gläubiger ausgekehrt.
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