· Fachbeitrag · Corona-Prämie
BAG auf der Linie des BGH
| Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. |
Nachdem der BGH (VE 21, 94) entschieden hat, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt, hat sich nun das BAG dieser Ansicht angeschlossen (BAG 25.8.22, 8 AZR 14/22, Abruf-Nr. 230997), allerdings mit anderer Begründung. Während es sich im vom BGH entschiedenen Fall um eine nach § 851 ZPO unpfändbare, zweckbestimmte Leistung handelt, argumentiert das BAG mit § 850a Nr. 3 ZPO. Es qualifiziert die Zahlung als eine Erschwerniszulage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, weil der Drittschuldner mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin als Thekenkraft tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollte, nämlich die Gefahr der Ansteckung mit Corona.
Der BGH betont, dass die Corona-Soforthilfe nicht den laufenden Lebensunterhalt des Schuldners abdecken, sondern vor allem Liquiditätsengpässe überbrücken soll, die seit dem 1.3.20 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Ausdrücklich nicht umfasst sind somit vor dem 1.3.20 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Folge: Die Corona-Soforthilfe dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.20, sondern nur solchen, die seit dem 1.3.20 entstanden sind. Die Mittel sind nur zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen.
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