· Fachbeitrag · Corona
Wertermittlung des Verkehrswerts in Versteigerungsverfahren unter Corona-Gesichtspunkten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Corona-Krise macht Schuldner erfinderisch und hat auch bei der Verkehrswertermittlung in Zwangsversteigerungsverfahren Einzug gehalten. Derzeit stellt sich in der Praxis immer öfter die Frage, wie mit dem Betreten des Versteigerungsobjekts und hier insbesondere mit Innenbesichtigungen und den rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung wegen der aufgrund Corona bestehenden Infektionsgefahr umzugehen ist. |
1. Grundsatz: Verkehrswertermittlung von Amts wegen
Nach § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG wird der Grundstückswert (Verkehrswert) vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, von Amts wegen festgesetzt (BGH WM 18, 182).
PRAXISTIPP | Die erforderliche Wertfestsetzung soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken (vgl. § 74a, § 85a Abs. 1 ZVG) und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben. Sie muss daher auf eine sachgerechte Bewertung des Grundstücks ausgerichtet sein. |
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