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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Terminsaufhebung und Abnahme der VA im Wege der Bild- und Tonübertragung

    | Die Coronapandemie beschäftigt immer wieder die Gerichte. Ein aktueller Fall des LG Oldenburg zeigt eine neue Facette, die die Zwangsvollstreckung betrifft. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betrieb wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Gerichtsvollzieher beraumte deshalb Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft an. Der Schuldner beantragte, den Termin aufzuheben. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf ein beigefügtes ärztliches Attest aus, er leide an einem Liposarkom und habe sich bis vor Kurzem einer Strahlentherapie unterzogen. Er gehöre daher zu einer der sog. Risikogruppen. Aufgrund der Pandemie, des verlängerten „Lockdowns“ und der hohen Inzidenzzahlen im Landkreis Cloppenburg könne er ein zusätzliches Gesundheitsrisiko in Gestalt eines Termins beim Gerichtsvollzieher nicht eingehen.

     

    Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab. Das AG wies ihn jedoch im Rechtsmittelverfahren an, den Termin aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gab das LG ‒ Beschwerdegericht ‒ dem AG nachträglich Recht.