· Nachricht · Der praktische Fall
Aktive Altpfändungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung
| Schuldner können ihren Einwand, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, nur mittels Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (BGH NJW 08, 3640). Was aber gilt in folgendem Fall? Zwei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung teilt der Schuldner dem Vollstreckungsgericht mit, dass auf seinem Konto noch (Alt-)Pfändungen aktiv sind, die einige Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebracht wurden. Seine Bank habe ihn nun gebeten, diese Pfändungen aufgrund der Restschuldbefreiung „löschen zu lassen“. Muss das Vollstreckungsgericht die Pfändungen aufheben? |
Antwort: Nein. Droht dem Schuldner eine Vollstreckung bzw. hat der Gläubiger aus der titulierten Forderung, die von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ein Pfandrecht an einem Vermögenswert erworben, kann und muss der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Daneben kann er die Herausgabe des Titels analog § 371 BGB verlangen (BGH NJW-RR 08, 1512). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Herausgabeklage ist außerdem zu bejahen, wenn der Gläubiger die Herausgabe verweigert, obwohl das Erlöschen des titulierten Anspruchs unstreitig ist (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 18. Aufl. § 767 Rn. 14), was nach der Restschuldbefreiung bei persönlichen Ansprüchen i. d. R. der Fall ist.