· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Das ewige Problem: Urlaubsabgeltung vs. Urlaubsgeld
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Dem ledigen Schuldner wird auf seinem P-Konto ein Betrag von 2.100 EUR für nicht genommenen Urlaub für den Zeitraum 1.4. bis 30.4. gutgeschrieben. Er beantragt gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, den Betrag zusätzlich zu seinem bestehenden Freibetrag von 1.133,80 EUR einmalig freizugeben. Zu Recht? |
1. Ausgangsproblematik
In der vollstreckungsrechtlichen Praxis stellen Gläubiger fälschlicherweise den Anspruch auf Urlaubsgeld und den Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig gleich. Im Einzelnen gilt:
a) Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter. Der Arbeitnehmer (Schuldner) erhält sie über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss, um Erholung zu ermöglichen. Urlaubsgeld wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen.
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