· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So greifen Sie auf die Vergütung bei Heimarbeit zu
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Als in Heimarbeit Beschäftigte werden gemäß dem Heimarbeitsgesetz (HAG) Heimarbeiter als auch Hausgewerbetreibende bezeichnet. Ihnen zustehende Vergütungsansprüche können gepfändet werden. Wie dies funktioniert, erläutert der folgende Beitrag. |
1. So müssen Sie differenzieren
Heimarbeiter sind Personen, die entweder alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen eine Arbeit im Auftrag gegen Entgelt in der eigenen Wohnung ausführen oder einer regelmäßigen, entgeltpflichtigen Beschäftigung in einer selbst gewählten Betriebsstätte nachgehen (§ 2 Abs. 1 HAG).Selbstständige, die von Zuhause aus freiberuflich arbeiten, werden ebenfalls oft als Heimarbeiter bezeichnet. Sie stehen jedoch in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und führen in diesem Sinne auch keine unselbstständige Heimarbeit aus. Genau dies macht den Unterschied aus.
Hausgewerbetreibende sind Personen, die mehr als zwei Hilfskräfte bzw. Heimarbeiter beschäftigen. Eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende nehmen alle Gewerbetreibenden ein, die im Lohnauftrag tätig sind und in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (§ 2 Abs. 2 HAG).
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