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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die nicht durchgeführte Taschenpfändung

    | Ein Leser schilderte uns folgenden Fall aus dem Bereich der Taschenpfändung, der in der Praxis häufiger vorkommt und Gläubiger immer wieder erstaunt zurücklässt. |

     

    1. Problem

    Der Gläubiger hatte folgenden Antrag gestellt:

     

    • Titel
    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

    G 2

    ☒ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)

     

    Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,

    • ☐ bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    • ☐ beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.