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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Kündigungsrecht bei KFZ-Versicherung

    | Ein Leser teilte der Redaktion nach der (Mit-)Pfändung des Kündigungsrechts bei einer KFZ-Versicherung als Drittschuldnerin ( VE 18, 208 ) folgende Antwort der Versicherung mit: „Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag kann nur zum Ablauf des Versicherungsjahrs gekündigt werden. Ein Gläubiger kann daher mit der Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts keine Rückerstattung vorausgezahlter Prämien wegen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses auslösen. Die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sehen nur in bestimmten Ausnahmefällen Sonderkündigungsrechte vor, wie z. B. anlässlich eines Schadensereignisses, einer Beitragserhöhung oder einer geänderten Verwendung des Fahrzeugs. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss löst indessen kein Sonderkündigungsrecht aus.“ Hat die Drittschuldnerin Recht? |

     

    Ja. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt, dass der Gläubiger quasi als Rechtsnachfolger die Rechtsposition des Schuldners übernimmt. Er darf daher die Rechtshandlungen vornehmen, die den Zugriff auf die gepfändete Forderung sichern und die Verwertung vorbereiten. Dabei umfasst die Pfändung die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums im PfÜB an den Drittschuldner.

     

    Folge: Der Gläubiger übernimmt durch die Pfändung und Überweisung die vertraglichen Bedingungen des zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin abgeschlossenen KFZ-Versicherungsvertrags. Sieht dieser Bedingungen für das Kündigungsrecht vor, ist auch der Gläubiger hieran gebunden. Die Pfändung gewährt ihm daher keine Sonderrechte gegenüber dem Drittschuldner.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 76 | ID 47284892