· Fachbeitrag · KFZ-Versicherung
Kündigungsrecht bei KFZ-Versicherung pfändbar
| Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann ein PfÜB in Bezug auf einen Haftpflicht-, Teilkasko- und Kaskoversicherungsvertrag für einen Pkw auch das Recht zur Kündigung des Vertrags umfassen. Dies hat das LG Aurich aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Das AG hatte den Erlass eines PfÜB hinsichtlich des Rechts zur Kündigung des KFZ-Versicherungsvertrags zurückgewiesen, weil dieses Recht ein nicht pfändbares Gestaltungsrecht darstelle. Ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung und auf Erstattung eines zu viel gezahlten Prämienbetrags sei als Geldforderung zwar pfändbar. Diese Pfändung berechtige den Gläubiger jedoch nicht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen oder auch nur umzugestalten. Bei dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrags selbst handele es sich vielmehr nicht um einen Annex des gepfändeten Anspruchs, sondern um das genaue Gegenteil. Als Vermögenswert pfändbar seien lediglich die Ansprüche auf Rückvergütung wegen Unfallfreiheit und Rückzahlung bereits gezahlter Versicherungsprämien bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags. Diese Rechte seien untergeordnete Bestandteile des ansonsten nicht pfändbaren Versicherungsvertrags, dem kein selbstständiger Vermögenswert zukomme.
Das LG Aurich als Beschwerdegericht gab dem Gläubiger Recht und ordnete an, dass im PfÜB auch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags mit aufzunehmen sei (26.3.18, 7 T 97/18, Abruf-Nr. 204858).
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