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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Schuldner zahlt nach Auftragserledigung Teilbetrag an Gerichtsvollzieher ‒ was nun?

    | Immer wieder gibt es in der Zwangsvollstreckung ungewöhnliche bis kuriose Fälle. Einen solchen schilderte uns jetzt ein Leser. |

     

    Schuldner S. zahlte zunächst Raten an den Gerichtsvollzieher X. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Gläubiger G. setzte die Vollstreckung fort. X. teilte G. daraufhin Folgendes schriftlich mit: „Mehrere Verhaftungsversuche an verschiedenen Tagen und Tageszeiten blieben erfolglos. Der Schuldner hat sich nicht gemeldet. Wegegeld und Auslagenpauschale sind verbraucht. Das Verfahren ist vollstreckungs- und kostenrechtlich erledigt. Sie können jedoch jederzeit eine neuen Verhaftungsauftrag erteilen, solange der Haftbefehl noch gültig ist“. Wenig später teilt der Gerichtsvollzieher mit: „In o. g. Sache teile ich Ihnen mit, dass der Schuldner eine (Teil)-Zahlung an mich geleistet hat. Hier ist aber kein aktueller Auftrag von Ihnen vorliegend. Zur Auszahlung des Geldes bedarf es einer neuen Beauftragung Ihrerseits. Bitte legen Sie dabei den Originaltitel vor. Außerdem benötige ich eine aktuelle Forderungsaufstellung. Um Zusendung innerhalb von zwei Wochen wird gebeten. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen“. Hat der Gerichtsvollzieher Recht?

     

    Antwort: Ja. Wann ein Auftrag an den Gerichtsvollzieher als durchgeführt gilt, regelt § 3 Abs. 4 GVKostG i. V. m. § 32 GVGA. Das ist der Fall, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner erstmaligen bzw. weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Genau dies war hier nach Mitteilung des X. dadurch der Fall, dass die bislang durch G. gezahlten Kosten verbraucht waren und X. ein weiteres Tätigwerden von der Zahlung eines weiteren Vorschusses abhängig machen kann (§ 4 Abs. 1 GVGKostG). X. war daher mangels aktuellem Auftrag nicht verpflichtet, den gezahlten Teilbetrag an G. abzuführen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 37 | ID 46324655