· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses im Wege der Forderungsvollstreckung
| Sollen Zwangsgeldbeschlüsse vollstreckt werden, fragen sich Gläubiger immer wieder, was die wo im amtlichen PfÜB-Formular eintragen müssen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Fehler es zu vermeiden gilt. |
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Gläubiger G. hat gegen Schuldner S. einen Beschlusses folgenden Inhalts erwirkt:
G fragt sich nun, ob und wie er in das Konto des S vollstrecken kann. |
1. Beschluss zur Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung
Der Beschluss richtet sich darauf, eine unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erlangt wird ein eigener Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, um Zwangsgeld beizutreiben und (Ersatz-)Zwangshaft zu vollstrecken (BGH VE 09, 5).
Der Beschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Grundlage für die vorgenannte Beitreibung bzw. Vollstreckung ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 13; AG Arnsberg DGVZ 94, 79; a.A. LG Kiel DGVZ 83, 156; AG Lindau DGVZ 97, 44).
2. So wird das Zwangsgeld beigetrieben
Das Zwangsgeld wird nach h.M. allein auf Antrag des Gläubigers und nicht von Amts wegen beigetrieben (BGH NJW 83, 1859; OLG Frankfurt JurBüro 86, 1259; OLG Hamm FamRZ 82, 185) und zwar zugunsten der Staatskasse (BGH NJW 83, 1859). Vollstreckt wird nach den allgemeinen Bestimmungen, also durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 803 ff. ZPO, durch Forderungspfändung gemäß §§ 828 ff. ZPO oder im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung. Im betreffenden Fall kann G. daher in die Bankverbindung des S. mittels PfÜB pfänden.
3. So wird der Anspruch gepfändet
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungs-Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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5.000 EUR | ☒ Hauptforderung | ☐ Teilhauptforderung | ||||||
EUR | ☐ Restforderung aus der Hauptforderung | |||||||
EUR | ☐ nebst % Zinsen daraus/aus EUR seit dem ☐ bis | |||||||
EUR |
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
EUR | ☐ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes | |||||||
EUR | ☐ titulierte vorgerichtliche Kosten | ☐ Wechselkosten | ||||||
EUR | ☐ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides | |||||||
100 EUR | ☒ festgesetzte Kosten | |||||||
EUR | ☐ nebst ☐ 4 % Zinsen ☐ % Zinsen daraus/aus EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
EUR | ☐ nebst Zinsen in Höhe von ☐ 5 ☐ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
EUR | ☐ bisherige Vollstreckungskosten | |||||||
5.100 EUR | Summe I | |||||||
EUR (wenn Angabe möglich) | ☐ gemäß Anlage(n) (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können) | |||||||
5.100 EUR (wenn Angabe möglich) | Summe II (aus Summe I und Anlage(n)
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma Bank ... |
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Forderung aus Anspruch
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☒ Sonstige Anordnungen: Der Drittschuldner wird angewiesen, das Zwangsgeld (Hauptforderung) in Höhe von 5.000 EUR unmittelbar auf das nachfolgend bezeichnete Konto bei der Landesjustizverwaltung ...gericht ... - Landesjustizkasse in ... - zu überweisen. IBAN: ..., Verwendungszweck: Zwangsgeld, ...gericht ..., Az: ...
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der festgesetzten Kosten nebst Zinsen sollen unmittelbar auf das auf Seite 1 genannte Konto des Gläubigervertreters zum Az: ... überwiesen werden. |
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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Weiterführender Hinweis
- Die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung, VE 03, 18