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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses im Wege der Forderungsvollstreckung

    | Sollen Zwangsgeldbeschlüsse vollstreckt werden, fragen sich Gläubiger immer wieder, was die wo im amtlichen PfÜB-Formular eintragen müssen. Der folgende Beitrag zeigt, welche Fehler es zu vermeiden gilt. |

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. hat gegen Schuldner S. einen Beschlusses folgenden Inhalts erwirkt:

     

    • „1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Anerkenntnisurteil vom … erfolgten Verurteilung, nämlich
    • a) Auskunft über alle kostenrelevanten Tatsachen zum Rechtsstreit ... zu erteilen, insbesondere ob, wann, in welcher Höhe Erstattungen auf die von der Klägerin verauslagten Rechtsverfolgungskosten vereinnahmt hat und
    • b) der Klägerin gegenüber Endabrechnung zu erteilen,
    • ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.
    • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
    • Daneben besitzt G. einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 100 EUR gegen den Schuldner.“

     

    G fragt sich nun, ob und wie er in das Konto des S vollstrecken kann.

     

    1. Beschluss zur Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung

    Der Beschluss richtet sich darauf, eine unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erlangt wird ein eigener Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, um Zwangsgeld beizutreiben und (Ersatz-)Zwangshaft zu vollstrecken (BGH VE 09, 5).

     

    Der Beschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Grundlage für die vorgenannte Beitreibung bzw. Vollstreckung ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 13; AG Arnsberg DGVZ 94, 79; a.A. LG Kiel DGVZ 83, 156; AG Lindau DGVZ 97, 44).

    2. So wird das Zwangsgeld beigetrieben

    Das Zwangsgeld wird nach h.M. allein auf Antrag des Gläubigers und nicht von Amts wegen beigetrieben (BGH NJW 83, 1859; OLG Frankfurt JurBüro 86, 1259; OLG Hamm FamRZ 82, 185) und zwar zugunsten der Staatskasse (BGH NJW 83, 1859). Vollstreckt wird nach den allgemeinen Bestimmungen, also durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 803 ff. ZPO, durch Forderungspfändung gemäß §§  828 ff. ZPO oder im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung. Im betreffenden Fall kann G. daher in die Bankverbindung des S. mittels PfÜB pfänden.

    3. So wird der Anspruch gepfändet

     

    • Schritt 1: Einträge auf Seite 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     
    • Schritt 2: Einträge auf Seite 2

    ☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungs-Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache

     
    •  Schritt 3 (Seite 3): ... kann der Gläubiger vom Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen:

    5.000 EUR

    ☒ Hauptforderung

    ☐ Teilhauptforderung

    EUR

    ☐ Restforderung aus der Hauptforderung

    EUR

    ☐ nebst % Zinsen daraus/aus EUR

    seit dem ☐ bis

    EUR

    ☐ nebst Zinsen in Höhe von

    ☐ 5 Prozentpunkten

    ☐ 2,5 Prozentpunkten

    ☐ 8 Prozentpunkten

    Prozentpunkten

     

     

    über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus EUR

     

    seit dem ☐ bis

    EUR

    ☐ Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes

    EUR

    ☐ titulierte vorgerichtliche Kosten

    ☐ Wechselkosten

    EUR

    ☐ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides

    100 EUR

    ☒ festgesetzte Kosten

    EUR

    ☐ nebst ☐ 4 % Zinsen ☐ % Zinsen daraus/aus EUR

     

    seit dem ☐ bis

    EUR

    ☐ nebst Zinsen in Höhe von ☐ 5 ☐ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus EUR

     

    seit dem ☐ bis

    EUR

    ☐ bisherige Vollstreckungskosten

    5.100 EUR

    Summe I

    EUR

    (wenn Angabe möglich)

    ☐ gemäß Anlage(n)

    (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können)

    5.100 EUR (wenn Angabe möglich)

    Summe II (aus Summe I und Anlage(n)

     

     

    • Schritt 4: Einträge auf Seite 3 bzw. 5

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Bank ...

     
    • Schritt 5: Einträge auf Seite 4 bzw. 5

    Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung:                                                                  

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                                  

    C (an Finanzamt)

    D (an Kreditinstitute)

    E (an Versicherungsgesellschaften)

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                                  

    F (an Bausparkassen)

    G

    gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

     

     
    • Schritt 6: Einträge auf Seite 8 bzw. 10

    ☒ Sonstige Anordnungen:

    Der Drittschuldner wird angewiesen, das Zwangsgeld (Hauptforderung) in Höhe von 5.000 EUR unmittelbar auf das nachfolgend bezeichnete Konto bei der Landesjustizverwaltung ...gericht ... - Landesjustizkasse in ... - zu überweisen.

    IBAN: ..., Verwendungszweck: Zwangsgeld, ...gericht ..., Az: ...

     

    Die Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der festgesetzten Kosten nebst Zinsen sollen unmittelbar auf das auf Seite 1 genannte Konto des Gläubigervertreters zum Az: ... überwiesen werden.

     
    • Schritt 7: Einträge auf Seite 8 bzw. 10

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

     

    Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

    zur Einziehung überwiesen

    an Zahlungs statt überwiesen

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung, VE 03, 18
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 216 | ID 43695710