· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Widerspenstige Drittschuldner zähmen
| Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Im Rahmen der Vermögensauskunft gab der Schuldner ein unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses lebte nicht bei ihm. Er erklärte, dass er keinen Unterhalt zahlt. Der Gläubiger beantragte im Rahmen einer Lohnpfändung, die unterhaltspflichtige Person nach § 850c Abs. 4 ZPO bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Dabei reichte er zur Glaubhaftmachung das Vermögensverzeichnis mit ein. Daraufhin erließ das Vollstreckungsgericht den PfÜB und ordnet an, dass das Kind als unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen ist. In seiner Drittschuldnererklärung gab der Arbeitgeber an, dass es eine unterhaltspflichtige Person gäbe und der Schuldner sich somit unterhalb der Pfändungsgrenze befinden würde. Pfändbare Beträge fielen daher keine an. Was kann der Gläubiger tun? |
1. Drittschuldner muss pfändbaren Betrag ermitteln
Der Drittschuldner ist für die Ermittlung des an den Gläubiger abzuführenden pfändbaren Betrages verantwortlich. Insofern wird beim PfÜB gemäß § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO auf die Lohnpfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO und die ergänzende Anwendung des § 850e ZPO Bezug genommen. Damit der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen kann, muss also klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln ist.
PRAXISHINWEIS | Wenn das Vollstreckungsgericht bei Erlass des PfÜB folgende Anordnung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO getroffen hat,
muss sich der Drittschuldner daran halten. Sonst kann der Gläubiger mittels Drittschuldnerklage die gepfändete Forderung geltend machen, da der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger nicht befreit ist. |
2. Schuldner muss sich zur Wehr setzen
Will der Schuldner die Anordnung ändern, weil sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Einkommens nach Erlass des PfÜB geändert haben, z. B. weil er nun doch Unterhalt zahlt, muss er dies beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850g S. 1 ZPO beantragen und die für ihn günstigen Tatsachen darlegen. Solange dies nicht geschieht, bleibt es bei der Vermutung, dass er keinen Unterhalt leistet. Solange muss dann der Drittschuldner, wenn diesem kein Abänderungsbeschluss zugegangen ist, nach dem Ursprungsbeschluss an den Gläubiger leisten (vgl. § 850g S. 3 ZPO).