· Nachricht · Drittauskünfte
Isolierter Auftrag zum Einholen einer Drittauskunft
| Der BGH hat erneut entschieden, dass ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen muss, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (14.1.21, I ZB 53/20, Abruf-Nr. 221385 ). |
Mit seiner Entscheidung führt der BGH konsequent seine Rechtsprechung (VE 19, 26, 168) fort, dass der Antrag auf Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht notwendig von dem Gläubiger zu stellen ist, der zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat. Ein solcher Antrag kann auch durch jeden weiteren Gläubiger erfolgen. Der BGH bestätigt also quasi, dass sich ein Gläubiger an ein bereits von einem anderen Gläubiger zuvor durchgeführten Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft „anhängen“ kann.
Beachten Sie | Bei einer Vollstreckung in die in einem bereits vorhandenen Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten. Hierzu muss der Folgegläubiger also ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorlegen. Hierfür kann er nach § 802d Abs. 1 ZPO einen Ausdruck der auf den Antrag eines Drittgläubigers erstellten Vermögensauskunft beantragen. Es reicht daher nicht aus, wenn der Gläubiger einen Ausdruck eines Suchergebnisses aus dem Vollstreckungsportal vorlegt, der nur den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Schuldners sowie den Umstand erkennen lässt, dass angeordnet worden ist, ihn in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Ein solcher Ausdruck lässt nämlich nicht erkennen, welcher der Anordnungsgründe des § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO jeweils vorgelegen hat.
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