· Fachbeitrag · Drittauskünfte
Vergütung für Drittauskünfte ist erstattungsfähig
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| In VE 20, 160 , haben wir darüber berichtet, dass der BGH entschieden hat: Die Rechtsanwaltsvergütung ist für den gleichzeitig mit der Vermögensauskunft gestellten Antrag auf Einholen der Drittauskünfte nach § 802l ZPO nicht erstattungsfähig i. S. d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Mehrere Leser berichten nun, dass Vollstreckungsgerichte nach Einholen der Drittauskünfte bei einem nachfolgenden Antrag auf Erlass eines PfÜB die Mitvollstreckung (§ 788 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO) der Vergütung für das Einholen der Drittauskünfte unter Hinweis auf diese Entscheidung des BGH ablehnen. Zu Recht? |
1. Rückblick
Im o. g. Fall des BGH hatte der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (VA) im Modul G1 auch einen Antrag auf Einholen von Drittauskünften (Modul M) gestellt. Nachdem der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Ladung des Termins zur VA zugestellt hatte, zahlte dieser die vollständige Vollstreckungsforderung bis auf die Rechtsanwaltsvergütung für den gleichzeitig gestellten Antrag auf Einholung der Drittauskünfte.
Der BGH ist der Ansicht, dass der gleichzeitig gestellte Antrag auf Einholen der Drittauskünfte verfahrensrechtlich zwar zulässig, kostenrechtlich aber zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sei. Das Einholen der Auskünfte könne nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durchgeführt werden, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe nicht nachgekommen sei oder der Inhalt seiner Auskunft keine Aussicht auf vollständige Vollstreckung bietet. Das könne der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt aber nicht wissen bzw. einschätzen. Denn ein Erfahrungssatz dahingehend, dass diese Voraussetzungen bei jedem Schuldner bereits beim Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft grundsätzlich vorliegen, gebe es insoweit nicht.
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