· Fachbeitrag · Drittauskünfte
Was tun, wenn der Schuldner „wirtschaftlich Berechtigter“ ist?
| Im Rahmen von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Bankverbindungen) liest man immer wieder, dass der Schuldner „wirtschaftlich Berechtigter“ ist. Ein Leser fragt: Was kann ich als Vertreter eines Gläubigers damit anfangen? |
„Wirtschaftlich Berechtigter“ bedeutet, dass es sich um ein sog. Treuhandkonto handelt. Damit kann ein Gläubiger nur auf das Konto zugreifen, wenn er einen Titel gegen den Treuhänder (Kontoinhaber) hat. Hat er aber nur einen Titel gegen den Treugeber als wirtschaftlich Berechtigten, scheidet eine Kontopfändung aus. Möglich ist es in diesem Fall, den Rückgabeanspruch des Treugebers zu pfänden.
Weiterführende Hinweise
- Pfändung des Kaufpreisanspruchs bei Abwicklung über ein Notaranderkonto, VE 17, 42
- Hinterlegtes Geld: Wer ist Drittschuldner?, VE 16, 88
- So pfänden Sie den beim Notar hinterlegten Kaufpreis, VE 10, 172
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 24 | ID 45660484