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Falsche Drittschuldnerbezeichnung: Was nun?
| Oft erkennt der Drittschuldner den an ihn zugestellten PfÜB, also die Pfändung, nicht an, weil dieser an die falsche Anschrift zugestellt wurde. Er teilt vielmehr eine andere Anschrift mit. Ist die Pfändung dennoch wirksam? |
Antwort: Ja, die Pfändung ist mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam geworden (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung muss an den im Pfändungsbeschluss konkret bezeichneten Drittschuldner erfolgen, nicht an dessen „Nachfolger“ (z. B. an den neuen Arbeitgeber des Schuldners). Wer als Drittschuldner gemeint ist, muss ausreichend erkennbar sein. Denn die korrekte Drittschuldnerbezeichnung ist für die Wirksamkeit des PfÜB notwendig, um für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegenstand der Pfändung ist. Es muss daher aus dem PfÜB zweifelsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (BGH VE 16, 54). Eine lediglich falsche Anschrift schadet daher bei zweifelloser Bestimmtheit des Drittschuldners nicht.
PRAXISTIPP | Was noch genügt, ist nicht immer einfach zu bestimmen und muss der Einzelfallentscheidung vorbehalten bleiben. Die Bezeichnung „Sparkasse“ ist dabei z. B. ausreichend (BGH, a. a. O.). Ist z. B. die Firma des Drittschuldners so bezeichnet, dass der Drittschuldner mittels Auslegung bestimmt werden kann, ist an diesen zuzustellen, ohne dass es einer genauen Bezeichnung des Inhabers bedarf (LG Leipzig DGVZ 98, 91; Mock, a. a. O.). Nach § 191, § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Zustellungsurkunde die Person bezeichnen, an die zugestellt werden soll. Dies ist z. B. bei einer Sparkasse als juristischer Person ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist i. d. R. der Vorstand. Dem BGH (a. a. O.) genügt es, wenn bei Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person in deren Geschäftslokal ausschließlich die Gesellschaft in der Zustellungsurkunde bezeichnet wird. |