· Fachbeitrag · Drittschuldnererklärung
Wer einen PfÜB erhält, der muss auch antworten
| Einem Geschäftsführer wird ein PfÜB zugestellt. Er beantwortet die Fragen nach § 840 Abs. 1 ZPO aber nicht, da der Schuldner nicht bei ihm arbeitet und er deshalb auch kein Drittschuldner sei. Falsch, sagt das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Die Auskunftspflicht hängt nicht davon ab, ob dem Hauptschuldner die gepfändeten Forderungen tatsächlich zustehen. |
Der Name des Schuldners stand mit anderen Mitarbeiternamen auf der Website des Restaurants, war jedoch versehentlich nicht gelöscht worden. Das sieht das LAG als unerheblich an (11.5.17, 5 Sa 110/16): Drittschuldner müssen auch Auskunft geben, wenn die Pfändung ins Leere geht. Der Gläubiger soll mit seinem Auskunftsanspruch so schnell wie möglich erfahren, ob Befriedigungsaussichten bestehen. Dazu muss er wissen, ob dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner überhaupt ein pfändbarer Anspruch zusteht. Der Gläubiger soll eben nicht gezwungen sein, auf einen bloßen Verdacht hin den vermuteten Drittschuldner mit einer Klage zu überziehen.
Der Geschäftsführer als Drittschuldner hätte die verlangte Auskunft problemlos rechtzeitig erteilen und damit die Zahlungsklage verhindern können. Es gab keinen Grund dafür, dass er die Erklärung erst im Laufe des Klageverfahrens abgab und nicht schon davor, zumal die Gläubigerin, nachdem der PfÜB zugestellt war, sogar noch zweimal schriftlich zur Auskunft aufgefordert hatte. Nun muss er die unnütz aufgewandten Prozesskosten des Gläubigers tragen, immerhin über 2.700 EUR.
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