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  • 21.07.2022 · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Auch Gerichte und Staatsanwaltschaften sind zur elektronischen Antragstellung verpflichtet

    | In der Vollstreckungspraxis besteht immer wieder die Ansicht, Gerichte und Staatsanwaltschaften seien nicht zur elektronischen Nutzung nach § 130d Abs. 1 ZPO verpflichtet. Das LG Münster (2.3.22, 5 T 105/22) lehnt diese Ansicht zu Recht ab und verpflichtet daher das Handelsregister, den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich eines Zwangsgeldes elektronisch zu stellen. Dasselbe gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe vollstreckt (AG Neuss 25.2.22, 63 M 162/22, Abruf-Nr. 230057 ). |