· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis verlangen die Vollziehungsbeamten immer wieder bei der Vollstreckung von Gerichtskostenansprüchen durch die Vollstreckungsbehörden neben dem elektronisch eingereichten Vollstreckungsauftrag zusätzlich, den Vollstreckungsauftrag in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel einzureichen. Der BGH hat dieser Praxis jetzt ein Ende gesetzt. |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 6.4.23 (VE 23, 151).
Im Kern hat der BGH Folgendes gesagt:
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Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (Abruf-Nr. 240103). |
Gerichtskosten werden i. d. R. von den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden vollstreckt, soweit die Landesregierungen keine anderen Behörden bestimmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 JBeitrG):
- Zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen richtet die Vollstreckungsbehörde einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 JBeitrG, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
- Dabei muss die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zwingend in Form eines elektronischen Dokuments erteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5, § 130d S. 1 ZPO).
- Beachten Sie | Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 S. 2, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO).
MERKE |
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Weiterführender Hinweis
- Elektronischer Rechtsverkehr: Vollstreckungsantrag nach Justizbeitreibungsgesetz, VE 23, 151