· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsanwälte müssen Vollstreckungsanträge bzw. -aufträge hybrid stellen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In einem aktuellen Beschluss hat das LG Hamburg entschieden: §§ 130a, 130d ZPO sind auch ohne expliziten Verweis auf Anträge nach §§ 828 ff. ZPO unmittelbar anwendbar. Es bedarf daher für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) keiner Verweisungsnorm wie in § 753 Abs. 5 ZPO. |
Sachverhalt
Der Gläubiger beantragte wegen eines titulierten Geldanspruchs in Höhe von insgesamt 7.042,85 EUR aus einem Versäumnisurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss den Erlass eines PfÜB in Papierform. Daraufhin regte das AG die Rücknahme des Antrags an, da dieser in elektronischer Form einzureichen und daher zurückzuweisen sei. Der Gläubiger hat die Rücknahme abgelehnt. Zur Begründung trug er vor, der Gesetzgeber habe in § 753 Abs. 5 ZPO für die Gerichtsvollziehervollstreckung ausdrücklich auf § 130d ZPO verwiesen. Nicht nur fehle für den Antrag auf Erlass eines PfÜB ein derartiger Verweis, vielmehr werde die elektronische Einreichung von Vollstreckungsanträgen durch §§ 754a, 829 ZPO sogar eingeschränkt.
Gegen den Zurückweisungsantrag erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde zum LG als Beschwerdegericht. Dieses wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Dabei stützt sich das LG Hamburg (30.5.22, 304 T 12/22, Abruf-Nr. 230853) auf folgende Argumentation:
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