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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronischer Vollstreckungsauftrag: Betragsgrenze kann nicht durch Teilforderung unterhalb 5.000 EUR umgangen werden

    | Sowohl § 754a ZPO als auch § 829a ZPO sehen die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsauftrags bei Vollstreckungsbescheiden vor. Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des ‒ original ‒ Vollstreckungsbescheids u. a. entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. |

     

    Doch können die in § 754a ZPO und § 829a ZPO genannten Voraussetzungen dadurch umgangen werden, dass die durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung höher als 5.000 EUR ist, der Gläubiger jedoch die Vollstreckung auf eine Teilforderung unter 5.000 EUR beschränkt? Nein! Das sagt jetzt das AG Berlin-Schöneberg (DGVZ 20, 238). Maßgeblich bei der Anwendung der §§ 754a, 829a ZPO sei die tatsächlich titulierte Forderung und nicht der Betrag, den der Gläubiger als Teilforderung in seinem Antrag geltend macht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und könne daher nicht ausgelegt werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 21 | ID 47043755