· Nachricht · Exequaturverfahren
Klauselerteilung nach LuGÜ II lässt 1,3-Verfahrensgebühr entstehen
| In der Praxis besteht Streit darüber, ob die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG oder eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auslöst. Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss vom 7.8.19 der zweiten Auffassung angeschlossen (13 W 50/19, Abruf-Nr. 211379 ). |
Der Senat begründet seine Ansicht damit, dass sich die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG lediglich auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erstreckt. Hierzu zählt die Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel aber gerade nicht. Hierfür spricht, dass gemäß Vorbem. 3.2.2 Nr. 1a VV RVG der nachfolgende Abschnitt für das Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel anzuwenden ist, wofür eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG anfällt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass im Verfahren erster Instanz die allgemeine 1,3-Verfahrensgebühr anfällt.
Weiterführender Hinweis
- Grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldforderungen in der Schweiz, VE 07, 104