· Fachbeitrag · Forderungsaufstellung
Probleme und Lösungen mit den neuen Formularen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Umgang mit den neuen Pfändungsformularen, insbesondere bei den Forderungsaufstellungen der Anlagen 7 und 8, ergeben sich oft die folgenden Probleme. Der Beitrag zeigt, wie diese zu lösen sind. |
1. Problem: keine Gesamtsumme in Forderungsaufstellung
Im Unterschied zu den noch bis zum 30.11.23 verwendbaren Altformularen, in denen auf Seite 3 bzw. 4 eine (Gesamt-)Summe der zu vollstreckenden Forderung eingetragen werden kann, ist dies bei den neuen Formularen nicht mehr möglich. Diesbezüglich ergibt sich gerade bei der Kontopfändung (Modul H) das Problem, dass die Kreditinstitute oft nicht den korrekten Forderungsbetrag erkennen. Viele Kreditinstitute/Banken gehen dann einfach vom Betrag aus der amtlichen Forderungsaufstellung unter „IV. Bisherige Vollstreckungskosten“ aus, obwohl Gläubiger eine eigene Forderungsaufstellung beifügen, aus der sich der Gesamtbetrag der Forderung ersehen lässt. In jedem Einzelfall ist es dann für Gläubiger ein erheblicher Zeitaufwand, um dies mit der Bank zu klären.
Handlungsempfehlung: Für Gläubiger bietet es sich an, in der amtlichen Forderungsaufstellung unter „I. Hauptforderung einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge“ am Ende das freie Eingabefeld zu nutzen und dort ‒ am besten farblich markiert ‒ den folgenden Text einzutragen.
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