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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Nochmals: Vollstreckungsaufträge leserlich unterschreiben

    | Häufig unterschreiben Gläubiger den Vollstreckungsantrag unleserlich. Namen oder Vertretungsbefugnis ergeben sich ggf. nur aus beigefügten Anlagen. Das genügt nicht und der Gerichtsvollzieher bzw.- Rechtspfleger darf den Auftrag bzw. Antrag zurückweisen. |

     

    Das hat jetzt das AG Heilbronn bestätigt (2.6.17, 9 M 1945/17, Abruf-Nr. 196174). Nachdem der Formularzwang eingeführt wurde, zählt der Vollstreckungsauftrag zu den standardisierten Massenverfahren. Die Unterschrift des Anwalts oder Bevollmächtigten im Antrag selbst muss erkennen lassen, dass dieser den Antrag geprüft hat und berechtigt ist, ihn zu unterschreiben. Dies wird erst durch eine leserliche Unterschrift und einen entsprechenden Zusatz in der Namenszeile des Formulars ermöglicht. Nur so kann nämlich dem gebotenen Schuldnerschutz Rechnung getragen werden (LG Dortmund Rpfleger 10, 679; LG Heilbronn 4.1.17, Bm 1 T 542/16).

     

    PRAXISHINWEIS | Mit solchen Fahrlässigkeiten riskieren Anwälte und Inkassounternehmen u. U., dass sie haften, wenn ein Vollstreckungsauftrag wegen eines Formfehlers zurückgewiesen wird und die Forderung ggf. nicht rechtzeitig realisiert werden kann, bzw. andere Gläubiger plötzlich besser dastehen.

     

    Beachten Sie | Viele Gerichte lehnen auch eine eingescannte Unterschrift noch immer ab (VE 17, 58). Wenn Sie also Vollstreckungsaufträge computergestützt erstellen, ist von einer eingescannten Unterschrift dringend abzuraten. Die handschriftliche Unterschrift bleibt die sicherste Variante.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Keine eigenhändige Unterschrift bei PfÜB-Antrag, VE 11, 167
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 165 | ID 44839625