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  • · Nachricht · Forderungspfändung

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer zu pfändenden Forderung

    | Bereits seit dem 1.3.13 schreibt der Gesetzgeber für die Forderungspfändung vor, allgemein verbindliche Formulare zu verwenden (vgl. § 829 Abs. 4 S. 1 ZPO). In der Praxis ist gerade beim Anspruch G eine Unsicherheit beim Ausfüllen zu erkennen, weil hier der Gläubiger nicht auf vorformulierte Ansprüche zurückgreifen kann, wie dies bei den Ansprüchen A bis F der Fall ist. |

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (VE 17, 146) muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Sonst würde man die Möglichkeiten der Pfändung unzumutbar einschränken, wenn vom Gläubiger derartige Informationen verlangt werden würden (LG Osnabrück 9.5.19, 2 T 210/19, Abruf-Nr. 211378).

     

    Beachten Sie | Ungenauigkeiten sind nur unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist (BGH VE 18, 169). Daher ist es z. B. nicht erforderlich, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu nennen oder ‒ beim Grundstückskauf ‒ die Urkundenrollennummer anzugeben.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 185 | ID 46145600