· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Ausnahmsweise pfändbar: Erstattungsanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG
| Der Betriebsrat kann im eigenen Namen mit einem Rechtsanwalt einen wirksamen Vertrag schließen (BGH AA 13, 24 ). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die durch die Tätigkeiten des Betriebsrats entstehenden Kosten (z. B. Rechtsanwaltsvergütung) zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Der BGH hat jetzt entschieden, dass ein solcher Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 1. Fall BGB unpfändbar ist. Eine Ausnahme besteht jedoch für den Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der o. g. Anspruch gegen den Arbeitgeber ergibt. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hat der Gläubiger wegen seiner titulierten Forderung aus Beratungsleistungen gegen den Schuldner (Betriebsrat) einen PfÜB erwirkt, mit dem er die Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gepfändet hat. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat der BGH dem Gläubiger letztlich Recht gegeben und die Pfändung für zulässig erachtet (8.11.17, VII ZB 9/15, Abruf-Nr. 198622).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist insbesondere für Rechtsanwälte bedeutsam, die von Betriebsräten beauftragt werden, und denen daher entsprechende Vergütungsansprüche zustehen. Wegen dieser Forderungen dürfen Rechtsanwälte den Befreiungsanspruch des Betriebsrats nach § 257 S. 1 BGB gegen den Arbeitgeber pfänden und sich überweisen lassen.
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