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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung


    Drittschuldner muss Vollstreckungsgläubiger nicht auf aufrechenbare Gegenforderung hinweisen


    Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen (BGH 13.12.12, IX ZR 97/12, Abruf-Nr. 130471).

    Sachverhalt 


    Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 EUR gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen PfÜB, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten (Drittschuldner) in Höhe von 1.023,99 EUR aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Dieser erklärte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.


    Im Hinblick auf diese Erklärung hat der Kläger den gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten gegen den Schuldner titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30 EUR erklärt. 


    Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe.


    Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.


    Entscheidungsgründe


    Gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei. Entsprechend § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. 


    Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus (BGH VE 10, 52). Daher fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte hat auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung nicht an.


    Achtung | Der BGH hat daher im Leitsatz unmissverständlich klargestellt: Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. 


    Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht eng auszulegen. Ob die Regelung den Drittschuldner auch zu der Erklärung verpflichtet, inwieweit er die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, lässt der Wortlaut offen. 


    Dies beurteilt sich vor dem Hintergrund der Pfändung: Die Pfändung soll dem Gläubiger die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht (BGH VE 12, 28). Der Pfändungsgläubiger soll in groben Zügen Informationen dahin erhalten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist. Hierzu ist eine Erklärung ausreichend, dass die Forderung nicht anerkannt wird. 


    Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften würde dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessrisiko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner die Forderung nicht anerkennt. Dem Drittschuldner darf nicht 
abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auszuschließen. Auch könnte er bereits zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er irrtümlich den Sachverhalt unvollständig erfasst oder die Rechtslage unzutreffend beurteilt und die gepfändete Forderung aus diesem Grund nicht anerkennt. Entsprechende umfassende Auskünfte könnte er vielfach auch erst nach Einholung von Rechtsrat erteilen. Es gibt jedoch keinen Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen hinaus mit derart weitgehenden Auskunftspflichten zu belasten und den Pfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen neuen Gläubiger nach der Abtretung (§§ 398 ff. BGB) gegenüber dem Schuldner. 


    Denn auch nach einer Abtretung muss der Schuldner nach den §§ 398 ff. BGB dem neuen Gläubiger keine Auskunft über den Bestand der Forderung erteilen oder die Substanziierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder 
erleichtern. Die für die Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft muss der neue Gläubiger im Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die Bestimmung des § 836 Abs. 3 ZPO.


    Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterscheidet hinsichtlich der Erklärungspflicht schließlich auch nicht zwischen dem Einwand der Aufrechnung und anderen Einwendungen. Der Drittschuldner muss daher auch nicht ausnahmsweise auf den Einwand der Aufrechnung hinweisen, wenn er die gepfändete Forderung wegen einer zu seinen Gunsten bestehenden Aufrechnungslage nicht freiwillig erfüllt und deshalb nicht anerkennt, zumal er zunächst auch aus anderen Gründen von einer Anerkennung der Forderung absehen kann. 


    Auch kann die Aufrechnungslage erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung eintreten. Es würde die Anforderungen an den Drittschuldner überspannen, ihm für diesen Fall auch noch die Pflicht zur Aktualisierung seiner Auskunft gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufzuerlegen. 


    Praxishinweis 


    Die Entscheidung zeigt einem Pfändungsgläubiger letztlich den Weg auf, den er im Rahmen der Drittschuldnererklärung beschreiten kann. Hierbei sind grundsätzlich zwei Situationen zu beachten:


    • Der Drittschuldner erkennt die Forderung an bzw. gibt dem Pfändungsgläubiger keine Antwort: Der Gläubiger darf dann ohne Weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. 
Ergibt später die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger auf die Schadenersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten zu ersetzen. 


    • Der Drittschuldner erkennt die Forderung nicht an: Der Gläubiger kann dann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Dies genügt als Warnung vor einem unnützen Einziehungsprozess.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 63 | ID 38362740